Satzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein trägt den Namen Hilter VEReinT – Wirtschaft und Kultur e.V.

(2) Er hat den Sitz in 49176 Hilter a.T.W. 

(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Vereinszweck

 

(1) Ziel und Zweck des Vereins ist die Förderung und Integration von Wirtschaft, Handel, Handwerk, Dienstleistungen und Kultur in Hilter.

(2) Der Zweck des Vereins ist es, in Zusammenarbeit mit allen Beteiligten die Attraktivität unserer Gemeinde Hilter zu fördern und zu entwickeln.

 

 

§ 3 Selbstlosigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Tod.

(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum 31.12. möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten. 

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag 6 Monate für das laufende Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

 

 

§ 5 Beiträge

 

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

 

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

 

 

§ 7 Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schriftführer, einem stellvertretenden Schriftführer, einem Kassenwart, einem stellvertretenden Kassenwart und bis zu fünf Beisitzern. Er wird jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

(3) Der Vorstand übt die Tätigkeit ehrenamtlich aus. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung zu den Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Einbehaltung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Tagen.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit

(6) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.

 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/5 der Vereinsmitglieder und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem folgenden Tag des Versanddatums des Einladungsschreibens. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse oder Mailadresse gerichtet ist.

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Ihr sind insbesondere der Kassenbericht und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium

angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

 

§ 9 Satzungsänderung

 

Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 -Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. Satzungsänderungen die dem Zweck dienen, bedürfen der Einstimmigkeit aller Mitglieder.

 

 

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

 

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

 

 

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

 

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 -Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den in der Mitgliederversammlung zu ¾- Mehrheit beschlossenen Zweck.

 

 

§ 12 Inkrafttreten

 

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 19.03.2023 beschlossen worden.